Mit heutigem Datum ist die 28. CoBeLVO Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Danach ergeben sich für den Sportbetrieb Änderungen. Nach §12 der Verordnung gilt:
(1) Im Amateur- und Freizeitsport sind Training und Wettkampf in allen öffentlichen und privaten gedeckten Sportanlagen (Innenbereich) zulässig, wenn bei der Sportausübung ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie Minderjährige, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, teilnehmen. Minderjährige, die nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, benötigen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1.
Am Training und Wettkampf dürfen also nur Personen teilnehmen, die entweder genesen, geimpft oder diesen gleichgestellt sind (2G), und Minderjährige, unterteilt in: (a) Kinder bis 12. Lebensjahre plus 3 Monate und (b) Jugendliche ab 12 Jahre plus 4 Monate bis 17 Jahre. Es gilt die folgende Regelung:
- Kinder bis 12. Lebensjahre plus 3 Monate ohne Test.
- Jugendliche ab 12 Jahre plus 4 Monate bis 17 Jahre mit Testnachweis, wenn nicht geimpft, genesen oder gleichgestellt. Schnelltest vor Ort reicht!
- Personen, die sich nicht impfen lassen können, mit Nachweis, dass eine Impfung nicht erfolgen kann, und einem aktuellen Testnachweis entsprechend der Verordnung.
(3) Bei der Ausrichtung von Veranstaltungen im Amateur- und Freizeitsport sowie im Profi- und Spitzensport sind Zuschauerinnen und Zuschauer nach Maßgabe des § 5 zulässig.
Danach dürfen Zuschauerinnen und Zuschauer nur teilnehmen, wenn sie genesen, geimpft oder diesen gleichgestellt sind (2G), sowie Minderjährige: Regelungen wie Training.
Die Kontrolle der Testnachweise bzw. Nachweise über Impfung und Genesung ist bei Personen ab 16 Jahren durch gleichzeitige Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen (§3 Abs. 6 ).
Für ALLE Mannschaftsverantwortlichen, Zeitnehmer, Sekretäre und Schiedsrichter gilt die 2G Regelung selbstverständlich auch. ALLE sind geimpft oder genesen!
Die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung findet man unter folgendem Link: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/28_CoBeLVO.pdf