Satzung (Stand 12.05.2012)
Satzung der HSG Wittlich e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Handball-Spielgemeinschaft Wittlich.
2. Er hat seinen Sitz in Wittlich und soll in das Vereinsregister des Amtsgericht Wittlich
eingetragen werden.
Nach Eintrag lautet der Name des Vereins
„ Handball-Spielgemeinschaft Wittlich e.V.“
3. Das Geschäftsjahr des Vereins erstreckt sich über den Zeitraum vom
01.01. eines Kalenderjahres bis zum 31.12. desselben Jahres.
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports und der damit verbundenen
Ertüchtigung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglied können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters.
Stimmberechtigt sind Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahrs.
2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
Kalenderhalbjahr zum 30.06. und 31.12. zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a) wegen Nichterfüllung, satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen
der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem finanztechnichen Leiter,
dem sporttechnichen Leiter Frauen
dem sporttechnichen Leiter Männer
dem sporttechnichen Leiter weibl. Jugend
dem sporttechnichen Leiter männl. Jugend
dem Schatzmeister
dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit
diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Ein Vertreter des Jugendrates und die Abteilungsleiter gehören zum erweiterten Vorstand,
werden jedoch nicht von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand im Sinne der § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein
vertretungsberechtigt
3. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstands-
mitglieder es beantragen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied
kommissarisch bis zur nächsten Wahl zuberufen.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem
anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
-Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung der Jahresberichtes,
Vorlage der Jahresplanung;
– Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
5. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstands und die Abgrenzung der Vorstandsressorts regelt
die Geschäftsordnung.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen
beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung
in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag des Erscheinens in den Presseorganen und dem Termin
der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen beachtet werden.
5. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung umfasst folgende Punkte:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden
eingegangen sind.
Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mind. 1/3 der wahlberechtigten Mitglieder
einer Mitgliederversammlung dies beantragen.
§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands ist unter Angabe von Ort, Zeit
und Abstimmungsergebnis jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 10 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur satzungsgemäßen
Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die
Entlastung des finanztechnichen Leiters.
§ 12 Geschäftsordnung
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftordnung.
§ 13 Haftung bei Schadensfällen
Der Verein haftet für keinerlei Sportschäden, die sich Mitglieder bei sportlichen Veranstaltungen
Oder in Ausübung des Sportes zuziehen. Er versichert seine Mitglieder jedoch bei der
Versicherung des Sportbundes Rheinland e.V. gemäß seiner Verpflichtung.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Vorstand mit Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen
Mitgliedern beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollte bei der
ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein,
ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen
der Stadt Wittlich mit der Zeckbestimmung zu, dass dieses Vermögen unmittelbar und
ausschließlich zur Förderung des Jugendsportes in Wittlich zu verwenden ist.
Wittlich, 12.05.2012